Häufig gestellte Fragen - FAQ
FAQ Ehrendoktorwürde
An wen kann eine Ehrendoktorwürde verliehen werden?
Eine Ehrendoktorwürde kann an Personen verliehen werden, die auf einem von der Universität gepflegten Gebiet hervorragende persönliche, wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistungen aufweisen und deren Handeln eine hohe gesellschaftliche Bedeutung hat. Sie dürfen nicht Mitglieder oder Angehörige der RWTH Aachen sein.
Wer darf einen Antrag auf die Verleihung einer Ehrendoktorwürde stellen?
Alle Gruppen der Hochschule, die Fakultäten sowie das Rektorat sind antragsberechtigt.
Welche Unterlagen muss ich im Dekanat einreichen?
Im weiteren Verlauf müssen darüber hinaus ein offizielles Antragsschreiben, das eine ausführliche Begründung sowie die Nennung von ca. 3 Befürwortern/Befürworterinnen (Profs. der Fakultät für Maschinenwesen) beinhaltet, sowie ein Vorschlag für zwei externe Gutachter und fünf professorale Kommissionsmitglieder eingereicht werden. Sobald diese Unterlagen benötigt werden, wird das Dekanat Kontakt zum Antragsteller/zur Antragstellerin aufnehmen.
Wer darf als Gutachter/Gutachterin tätig werden?
Im Laufe des Verfahrens werden zwei auswärtige Gutachten von Professorinnen/Professoren anderer Universitäten, welche mit der Thematik vertraut sind, eingeholt.