Häufig gestellte Fragen - FAQ
FAQ APL-/Honorarprofessur
Worin besteht der Unterschied zwischen einer apl- und einer Honorarprofessur?
Grundsätzlich kann die apl-Professur an interne und externe Personen verliehen werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllen; eine Honorarprofessur soll nur an RWTH-externe Personen verliehen werden.
Um eine apl-Professur zu erhalten, müssen – im Gegensatz zu einer Honorarprofessur – die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer/innen (Paragraf 36 HG) erfüllt werden. Für den Erhalt einer Honorarprofessur muss der Kandidat oder die Kandidatin – im Gegensatz zur apl-Professur – hervorragende Leistungen auf einem an der RWTH vertretenen Fachgebiet in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, die den Anforderungen an hauptamtliche Professoren/Professorinnen entsprechen, nachweisen können.
Wer darf einen Antrag auf die Verleihung einer apl-/Honorarprofessur stellen?
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Fakultät für Maschinenwesen.
„Mitglieder der Fakultät sind das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend in der Fakultät tätig ist, und die Studierenden, die für einen von der Fakultät angebotenen Studiengang eingeschrieben sind.“ (Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 Fakultätsordnung)
Welche Unterlagen muss ich im Dekanat einreichen?
Der Antragsteller oder die Antragstellerin beziehungsweise der Kandidat oder die Kandidatin muss im Dekanat zu Beginn des Prozesses folgende aktuelle Unterlagen einreichen:
- Antragschreiben (des Antragstellers/der Antragstellerin), aus dem hervorgeht, warum die Professur verliehen werden sollte
- Allgemeiner und wissenschaftlicher Lebenslauf
- Veröffentlichungs- und Vortragsliste, ggf. mit Liste der Patente
- Diplom-, Doktor- und Habilitationsurkunde (beglaubigte Kopie oder Vorlage des Originals)
- Lehrveranstaltungsbewertungen der selbstständigen Lehre
- Vorschlag für zwei externe Gutachter
- Nennung von fünf professoralen Mitgliedern für die ad hoc-Kommission (die Prodekanin/der Prodekan übernimmt den Vorsitz der Kommission)
Ein Führungszeugnis der Belegart O muss im späteren Verlauf des Prozesses eingereicht werden, wenn kein Beschäftigtenverhältnis an der RWTH vorliegt. Das Dekanat wird hierfür rechtzeitig Kontakt zum Kandidaten/zur Kandidatin aufnehmen.
Wer darf als Gutachter/Gutachterin tätig werden?
Als Gutachter oder Gutachterinnen dürfen nur Professoren und Professorinnen – W2 oder W3 – anderer Universitäten bestellt werden.
Wie lange dauert der gesamte Prozess?
Das Dekanat ist bemüht, den Prozess – vom Einreichen der Unterlagen bis zur Übergabe der Urkunde – innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. Da sowohl die ad hoc-Kommission einen geeigneten Termin für die Sitzung finden muss als auch Gutachten bei externen Professuren eingeholt werden müssen, kann es zu Verzögerungen kommen. Auch die Rechtsprüfung durch Abteilung 1.1 kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Welche Rechte und Pflichten habe ich nach der Verleihung des Titels?
Es besteht das Recht, den Titel Professor/Professorin zu führen.
Mit der Verleihung einer apl-Professur ändert sich auch die Gruppenzugehörigkeit, apl-Professoren/-Professorinnen gehören der Statusgruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an.
Das Recht zur Führung der Bezeichnungen setzt die regelmäßige Durchführung von Lehrveranstaltungen im Umfang von zwei Semesterwochenstunden voraus. Diese Lehrverpflichtung besteht nach Vollendung des gesetzlichen Rentenalters nicht mehr, das Recht zur Führung der Bezeichnung bleibt jedoch bestehen.
Wird die Lehrtätigkeit an der RWTH Aachen ohne wichtigen Grund mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt, ohne dass die oder der Berechtigte das gesetzliche Rentenalter vollendet hat, kann die Verleihung widerrufen werden.
Wann ruht die Lehrverpflichtung?
Der Fakultätsrat kann auf begründeten Antrag ein Ruhen der Lehrverpflichtung bis zu zwei Jahren beschließen. Diese Frist kann auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn während dieser Zeit die Lehrtätigkeit an einer anderen Universität ausgeübt wird. Nach Ablauf dieser Fristen besteht die Pflicht, mindestens während zwei Semestern Lehrveranstaltungen abzuhalten, ehe ein erneuter Antrag auf Ruhen der Lehrverpflichtung gestellt werden kann.
Kann ich meine Lehrleistung reduzieren?
Bei Honorarprofessoren/-professorinnen kann die Dekanin/der Dekan die Lehrleistung bei Vorliegen besonderer Gründe auf eine Semesterwochenstunde reduzieren.
Wann ruht die Bezeichnung?
Bei Personen, denen eine apl-/Honorarprofessur bereits verliehen wurde, ruht das Recht zur Führung der Bezeichnungen, wenn sie/er zur Professorin/zum Professor ernannt oder als Professorin/Professor eingestellt wird oder die Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann.